RS Vwgh 2025/8/20 Ra 2023/04/0260

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Veröffentlicht am 20.08.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0192 E 12. August 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde das Parteiengehör verletzt habe. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095, mwN).Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde das Parteiengehör verletzt habe. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040260.L05

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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