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E000 EU- Recht allgemeinRechtssatz
Auch in einem Verfahren basierend auf Art. 60 DSGVO ist dem Betroffenen Parteiengehör und die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen einzuräumen (vgl. dazu, dass bereits die federführende Aufsichtsbehörde im Fall einer beabsichtigten Abweisung der Datenschutzbeschwerde dem Betroffenen Parteiengehör einräumen muss, die Leitlinien 02/2022 des EDSA zur Anwendung des Artikels 60 DSGVO, Rn. 105). Damit korrespondiert auch die der Bestimmung des Art. 60 Abs. 8 DSGVO offensichtlich zugrundeliegende Zielsetzung, dass die betroffene Person einen für sie nachteiligen Beschluss in ihrem eigenen Mitgliedstaat und in ihrer eigenen Sprache anfechten kann (vgl. in diesem Sinn die Leitlinien 02/2022 des EDSA zur Anwendung des Artikels 60 DSGVO, hier Rn. 224).Auch in einem Verfahren basierend auf Artikel 60, DSGVO ist dem Betroffenen Parteiengehör und die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen einzuräumen vergleiche dazu, dass bereits die federführende Aufsichtsbehörde im Fall einer beabsichtigten Abweisung der Datenschutzbeschwerde dem Betroffenen Parteiengehör einräumen muss, die Leitlinien 02/2022 des EDSA zur Anwendung des Artikels 60 DSGVO, Rn. 105). Damit korrespondiert auch die der Bestimmung des Artikel 60, Absatz 8, DSGVO offensichtlich zugrundeliegende Zielsetzung, dass die betroffene Person einen für sie nachteiligen Beschluss in ihrem eigenen Mitgliedstaat und in ihrer eigenen Sprache anfechten kann vergleiche in diesem Sinn die Leitlinien 02/2022 des EDSA zur Anwendung des Artikels 60 DSGVO, hier Rn. 224).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040260.L04Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026