RS Vwgh 2025/8/20 Ra 2022/04/0050

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Veröffentlicht am 20.08.2025
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §151 Abs1
BVergG 2018 §80 Abs1
BVergG 2018 §80 Abs1 Z4
BVergG 2018 §85
BVergG 2018 §91

Rechtssatz

Ein Mangel kann, auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre, nicht (etwa durch nachträgliche Vorlage des Nachweises) verbessert werden, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der bestandfest gewordenen Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2021/04/0102, Rn. 13, mwN).Ein Mangel kann, auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre, nicht (etwa durch nachträgliche Vorlage des Nachweises) verbessert werden, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der bestandfest gewordenen Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist vergleiche etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2021/04/0102, Rn. 13, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040050.L10

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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