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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §151 Abs1Rechtssatz
Ein Mangel kann, auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre, nicht (etwa durch nachträgliche Vorlage des Nachweises) verbessert werden, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der bestandfest gewordenen Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2021/04/0102, Rn. 13, mwN).Ein Mangel kann, auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre, nicht (etwa durch nachträgliche Vorlage des Nachweises) verbessert werden, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der bestandfest gewordenen Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist vergleiche etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2021/04/0102, Rn. 13, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040050.L10Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025