RS Vwgh 2025/8/20 Ra 2022/04/0050

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Veröffentlicht am 20.08.2025
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Als unbehebbar sind Angebotsmängel zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde. Im Hinblick auf vorzulegende Nachweise ist zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand (etwa die Leistungsfähigkeit als solche) fehlt (in diesem Fall liegt ein unbehebbarer Mangel vor), oder ob es bloß am Nachweis des im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden Umstandes mangelt (im letztgenannten Fall handelt es sich um einen behebbaren Mangel) (vgl. VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087, Pkt. II. 2., mwN).Als unbehebbar sind Angebotsmängel zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde. Im Hinblick auf vorzulegende Nachweise ist zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand (etwa die Leistungsfähigkeit als solche) fehlt (in diesem Fall liegt ein unbehebbarer Mangel vor), oder ob es bloß am Nachweis des im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden Umstandes mangelt (im letztgenannten Fall handelt es sich um einen behebbaren Mangel) vergleiche VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087, Pkt. römisch zwei. 2., mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040050.L09

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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