RS Vwgh 2025/8/20 Ra 2022/04/0050

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Veröffentlicht am 20.08.2025
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Durch die Regelung des § 347 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 soll sichergestellt werden, dass nur Rechtsverstöße, die ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken können, eine Nichtigerklärung einer Aufraggeberentscheidung rechtfertigen.Durch die Regelung des Paragraph 347, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 soll sichergestellt werden, dass nur Rechtsverstöße, die ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken können, eine Nichtigerklärung einer Aufraggeberentscheidung rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040050.L07

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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