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97 Öffentliches AuftragswesenRechtssatz
Durch die Regelung des § 347 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 soll sichergestellt werden, dass nur Rechtsverstöße, die ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken können, eine Nichtigerklärung einer Aufraggeberentscheidung rechtfertigen.Durch die Regelung des Paragraph 347, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 soll sichergestellt werden, dass nur Rechtsverstöße, die ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken können, eine Nichtigerklärung einer Aufraggeberentscheidung rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040050.L07Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025