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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §20 Abs1Rechtssatz
Die Regelung des § 80 Abs. 1 zweiter Satz BVergG 2018, wonach Nachweise nur so weit festgelegt werden dürfen, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist, stellt eine Ausprägung des allgemeinen Sachlichkeitsgrundsatzes bzw. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.Die Regelung des Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz BVergG 2018, wonach Nachweise nur so weit festgelegt werden dürfen, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist, stellt eine Ausprägung des allgemeinen Sachlichkeitsgrundsatzes bzw. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040050.L06Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025