RS Vwgh 2025/8/20 Ra 2022/04/0050

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Veröffentlicht am 20.08.2025
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Regelung des § 80 Abs. 1 zweiter Satz BVergG 2018, wonach Nachweise nur so weit festgelegt werden dürfen, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist, stellt eine Ausprägung des allgemeinen Sachlichkeitsgrundsatzes bzw. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.Die Regelung des Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz BVergG 2018, wonach Nachweise nur so weit festgelegt werden dürfen, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist, stellt eine Ausprägung des allgemeinen Sachlichkeitsgrundsatzes bzw. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040050.L06

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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