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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z1 idF 2020/I/016Rechtssatz
Bei den ausschreibungsgegenständlichen Leistungen, die die Durchführung von molekularbiologischen Tests auf SARS-Cov-2 inkl. Präanalytik sowie den Aufbau und Betrieb von Teststraßen umfassen, handelt es sich um medizinische Tätigkeiten, für deren Erbringung ein Tätigkeitsvorbehalt besteht. Zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen waren daher etwa Ärzte (gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020), Biomedizinische AnalytikerInnen (gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 1 Z 2 und § 10 Abs. 1 Z 2 MTD-Gesetz) sowie Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Studium (§ 4 Abs. 5 zweiter Satz MTD-Gesetz) und naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 nach Meldung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung gemäß § 28c Abs. 1 EpiG idF BGBl. I Nr. 43/2020 befugt.Bei den ausschreibungsgegenständlichen Leistungen, die die Durchführung von molekularbiologischen Tests auf SARS-Cov-2 inkl. Präanalytik sowie den Aufbau und Betrieb von Teststraßen umfassen, handelt es sich um medizinische Tätigkeiten, für deren Erbringung ein Tätigkeitsvorbehalt besteht. Zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen waren daher etwa Ärzte (gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,), Biomedizinische AnalytikerInnen (gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MTD-Gesetz) sowie Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Studium (Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz MTD-Gesetz) und naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 nach Meldung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung gemäß Paragraph 28 c, Absatz eins, EpiG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020, befugt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040050.L11Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025