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ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z1 idF 2020/I/016Rechtssatz
In § 4 Abs. 5 MTD-Gesetz wird allein auf den erfolgreichen Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Studiums abgestellt. Vor dem Hintergrund des Zwecks der mit dem 2. COVID-19-Gesetz eingeführten Sonderbestimmung, und zwar der Bewältigung der COVID-19-Pandemie, bezieht sich dieser Begriff auf einschlägige naturwissenschaftliche Studien, im Rahmen derer auch Laborwissen und Labormethoden vermittelt werden, wie beispielsweise Biologie, Pharmazie, aber auch Chemie (vgl. Aktualisierte Information über die Berufsrechte der Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 1. März 2021, Seite 5). Demnach sind Laboratorien, die in diesen einschlägigen Bereichen tätig sind und daher über Mitarbeiter mit solchen erfolgreich absolvierten naturwissenschaftlichen Studien verfügen, als naturwissenschaftliche Einrichtungen iSd § 2 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 zu verstehen. Ausgehend davon besteht kein Zweifel daran, dass Einrichtungen, die gemäß § 94 Z 10 GewO 1994 über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien verfügen, als naturwissenschaftliche Einrichtungen iSd § 2 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sind.In Paragraph 4, Absatz 5, MTD-Gesetz wird allein auf den erfolgreichen Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Studiums abgestellt. Vor dem Hintergrund des Zwecks der mit dem 2. COVID-19-Gesetz eingeführten Sonderbestimmung, und zwar der Bewältigung der COVID-19-Pandemie, bezieht sich dieser Begriff auf einschlägige naturwissenschaftliche Studien, im Rahmen derer auch Laborwissen und Labormethoden vermittelt werden, wie beispielsweise Biologie, Pharmazie, aber auch Chemie vergleiche Aktualisierte Information über die Berufsrechte der Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 1. März 2021, Seite 5). Demnach sind Laboratorien, die in diesen einschlägigen Bereichen tätig sind und daher über Mitarbeiter mit solchen erfolgreich absolvierten naturwissenschaftlichen Studien verfügen, als naturwissenschaftliche Einrichtungen iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 zu verstehen. Ausgehend davon besteht kein Zweifel daran, dass Einrichtungen, die gemäß Paragraph 94, Ziffer 10, GewO 1994 über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien verfügen, als naturwissenschaftliche Einrichtungen iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040050.L05Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025