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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §2 Abs1 Z11Rechtssatz
Die Durchführung von PCR-Testungen ist eine unter den Begriff der "Ausübung der Heilkunde" iSd § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 fallende Tätigkeit und daher nicht vom Anwendungsbereich der GewO 1994 umfasst. Allein aus der gewerberechtlichen Befugnis als chemisches Laboratorium nach § 94 Z 10 GewO 1994 ergibt sich daher nicht die Befugnis zur Durchführung dieser Leistungen.Die Durchführung von PCR-Testungen ist eine unter den Begriff der "Ausübung der Heilkunde" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 fallende Tätigkeit und daher nicht vom Anwendungsbereich der GewO 1994 umfasst. Allein aus der gewerberechtlichen Befugnis als chemisches Laboratorium nach Paragraph 94, Ziffer 10, GewO 1994 ergibt sich daher nicht die Befugnis zur Durchführung dieser Leistungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040050.L02Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025