RS Vwgh 2025/8/21 Ra 2024/11/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0038 B 8. März 2018 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre. Auch besteht keine Pflicht der Behörde zur Belehrung über ordnungsgemäß kundgemachte Normen vor Bescheiderlassung. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß § 13a AVG gebotene Manuduktion hinaus (vgl. VwGH 4.9.2013, 2013/08/0180, VwGH 14.6.2012, 2008/10/0343, VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067, VwGH 23.9.2010, 2007/06/0007, jeweils mwN).Die Belehrungspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre. Auch besteht keine Pflicht der Behörde zur Belehrung über ordnungsgemäß kundgemachte Normen vor Bescheiderlassung. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß Paragraph 13 a, AVG gebotene Manuduktion hinaus vergleiche VwGH 4.9.2013, 2013/08/0180, VwGH 14.6.2012, 2008/10/0343, VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067, VwGH 23.9.2010, 2007/06/0007, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110132.L01

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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