Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/10/0045 B 12. März 2024 RS 1Stammrechtssatz
Die Auslegung des Inhaltes eines Bescheides, insbesondere seiner Auflagen, geht in der Regel nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinaus. Es liegt daher nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2022/04/0091; 6.3.2023, Ra 2023/06/0019; 25.1.2022, Ra 2021/05/0170).Die Auslegung des Inhaltes eines Bescheides, insbesondere seiner Auflagen, geht in der Regel nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinaus. Es liegt daher nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde vergleiche etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2022/04/0091; 6.3.2023, Ra 2023/06/0019; 25.1.2022, Ra 2021/05/0170).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110074.L01Im RIS seit
30.09.2025Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025