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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0236 B 25. September 2019 RS 1Stammrechtssatz
Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Verweise auf andere Unterlagen oder andere Schriftsätze zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision sind unbeachtlich (vgl. dazu etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367, mwN).Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Verweise auf andere Unterlagen oder andere Schriftsätze zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision sind unbeachtlich vergleiche dazu etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100126.L01Im RIS seit
30.09.2025Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025