RS Vwgh 2025/8/27 Ro 2025/05/0006

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Veröffentlicht am 27.08.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/01/0022 B 17. Februar 2015 VwSlg 19041 A/2015 RS 4

Stammrechtssatz

Die Weiterleitung nach § 6 AVG ist nicht bindend; sie hat in diesem Sinn - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung.Die Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG ist nicht bindend; sie hat in diesem Sinn - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025050006.J02

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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