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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/01/0022 B 17. Februar 2015 VwSlg 19041 A/2015 RS 4Stammrechtssatz
Die Weiterleitung nach § 6 AVG ist nicht bindend; sie hat in diesem Sinn - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung.Die Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG ist nicht bindend; sie hat in diesem Sinn - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025050006.J02Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025