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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0072 B 2. August 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG 2014 gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG 2014) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 17.1.2015, Ra 2015/01/0022, VwSlg. 19.041 A; VwGH 18.2.2015, Ko 2015/03/0001, VwSlg. 19.052 A; VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0040; vgl. dazu auch VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, VwSlg. 19.148 A; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010). Im vorliegenden Fall hat das LVwG lediglich die Beschwerde an das BVwG zuständigkeitshalber - wie die Wendung "wegen Unzuständigkeit" indiziert - weitergeleitet und damit bloß einen verfahrensleitenden Beschluss gefasst. Eine darüber hinausgehende beschlussförmige Ablehnung seiner Entscheidung aus dem Grund der Unzuständigkeit hat das LVwG nicht vorgenommen (vgl. idZ etwa VwGH 9.11.2009, 2006/18/0450). Damit hat es vorliegend auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über seine Zuständigkeit getroffen (vgl. dazu etwa VwGH 19.1.2016, Ro 2015/01/0016;VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002)).Für die "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG 2014 gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 17.1.2015, Ra 2015/01/0022, VwSlg. 19.041 A; VwGH 18.2.2015, Ko 2015/03/0001, VwSlg. 19.052 A; VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0040; vergleiche dazu auch VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, VwSlg. 19.148 A; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010). Im vorliegenden Fall hat das LVwG lediglich die Beschwerde an das BVwG zuständigkeitshalber - wie die Wendung "wegen Unzuständigkeit" indiziert - weitergeleitet und damit bloß einen verfahrensleitenden Beschluss gefasst. Eine darüber hinausgehende beschlussförmige Ablehnung seiner Entscheidung aus dem Grund der Unzuständigkeit hat das LVwG nicht vorgenommen vergleiche idZ etwa VwGH 9.11.2009, 2006/18/0450). Damit hat es vorliegend auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über seine Zuständigkeit getroffen vergleiche dazu etwa VwGH 19.1.2016, Ro 2015/01/0016;VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025050006.J01Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025