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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Der durch eine Entscheidung in einem anderen Verfahren (hier: dem Verfahren über die – endgültige – Dienstenthebung) allenfalls eintretende Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist im vorliegenden Verfahren (dem Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung) keine Vorfrage, die als Hauptfrage im anderen Verfahren entschieden wird, und eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG rechtfertigen könnte. Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 stellt nämlich keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar, die bei der Entscheidung über die von der Bundesdisziplinarbehörde zu verfügende (endgültige) Dienstenthebung zu klären wäre.Der durch eine Entscheidung in einem anderen Verfahren (hier: dem Verfahren über die – endgültige – Dienstenthebung) allenfalls eintretende Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist im vorliegenden Verfahren (dem Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung) keine Vorfrage, die als Hauptfrage im anderen Verfahren entschieden wird, und eine Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG rechtfertigen könnte. Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 stellt nämlich keine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG dar, die bei der Entscheidung über die von der Bundesdisziplinarbehörde zu verfügende (endgültige) Dienstenthebung zu klären wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090032.L03Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025