RS Vwgh 2025/9/3 Ra 2025/10/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2025
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
NatSchG Vlbg 1997 §41 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0251 E 5. Oktober 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Mit welchen Mitteln der dem naturschutzbehördlichen

Wiederherstellungsauftrag entsprechende (Endzustand) Zustand erreicht

werden konnte, ist zu dessen eindeutiger Umschreibung nicht

notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100111.L04

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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