RS Vwgh 2025/9/4 Ro 2024/13/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2025
beobachten
merken

Index

L37309 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Wien
L74009 Fremdenverkehr Tourismus Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z1
TourismusförderungsG Wr 1955 §11 idF 2000/010
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0609 E 18. Mai 2016 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass unter einem Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 11 WTFG die entgeltliche Zurverfügungstellung von Wohnraum zum Zwecke des (vorübergehenden) Aufenthaltes, verbunden mit den in einem Betrieb der Fremdenbeherbergung üblichen Dienstleistungen zu verstehen ist (vgl VwGH vom 29. April 1992, 88/17/0184, sowie vom 12. September 1979, 255/79). Gemäß der zum gewerberechtlichen Begriff der "Beherbergung von Gästen" (vgl § 111 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994) ergangenen hg Judikatur, die für die Auslegung des abgaberechtlichen Begriffes des "Beherbergungsbetriebes" heranzuziehen ist (vgl das zuvor genannte Erkenntnis vom 12. September 1979), ist es für das Vorliegen "gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung" erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das - wenn auch in beschränkter Form - eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät (vgl etwa VwGH vom 18. Februar 2009, 2005/04/0249, und die in diesem Erkenntnis zitierte Judikatur). Es ergibt sich somit aus der angeführten hg Judikatur, dass für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 11 WTFG essenziell ist, dass während der Zurverfügungstellung des Wohnraumes Betreuungsleistungen für den Gast erbracht werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass unter einem Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph 11, WTFG die entgeltliche Zurverfügungstellung von Wohnraum zum Zwecke des (vorübergehenden) Aufenthaltes, verbunden mit den in einem Betrieb der Fremdenbeherbergung üblichen Dienstleistungen zu verstehen ist vergleiche VwGH vom 29. April 1992, 88/17/0184, sowie vom 12. September 1979, 255/79). Gemäß der zum gewerberechtlichen Begriff der "Beherbergung von Gästen" vergleiche Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994) ergangenen hg Judikatur, die für die Auslegung des abgaberechtlichen Begriffes des "Beherbergungsbetriebes" heranzuziehen ist vergleiche das zuvor genannte Erkenntnis vom 12. September 1979), ist es für das Vorliegen "gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung" erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das - wenn auch in beschränkter Form - eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät vergleiche etwa VwGH vom 18. Februar 2009, 2005/04/0249, und die in diesem Erkenntnis zitierte Judikatur). Es ergibt sich somit aus der angeführten hg Judikatur, dass für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des Paragraph 11, WTFG essenziell ist, dass während der Zurverfügungstellung des Wohnraumes Betreuungsleistungen für den Gast erbracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130021.J01

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten