RS Vwgh 2025/9/4 Ra 2025/05/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2025
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z1
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0033 E 23. Mai 2018 RS 2 (hier: ohne Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996)

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 VwGH 25.2.2011, 2009/05/0220, mwN). Außerdem bezieht sich das hier gegenständliche subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014 nur auf die Bauwerke der Nachbarn, nicht aber auf ihr Grundstück als solches (vgl. wiederum VwGH 25.2.2011, 2009/05/0220). Ebenso wie Veränderungen des Grundwassers ist auch der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194, mwN).Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird vergleiche zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 VwGH 25.2.2011, 2009/05/0220, mwN). Außerdem bezieht sich das hier gegenständliche subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 nur auf die Bauwerke der Nachbarn, nicht aber auf ihr Grundstück als solches vergleiche wiederum VwGH 25.2.2011, 2009/05/0220). Ebenso wie Veränderungen des Grundwassers ist auch der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen vergleiche VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050119.L04

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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