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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0033 E 23. Mai 2018 RS 2 (hier: ohne Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996)Stammrechtssatz
Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 VwGH 25.2.2011, 2009/05/0220, mwN). Außerdem bezieht sich das hier gegenständliche subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014 nur auf die Bauwerke der Nachbarn, nicht aber auf ihr Grundstück als solches (vgl. wiederum VwGH 25.2.2011, 2009/05/0220). Ebenso wie Veränderungen des Grundwassers ist auch der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194, mwN).Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird vergleiche zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 VwGH 25.2.2011, 2009/05/0220, mwN). Außerdem bezieht sich das hier gegenständliche subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 nur auf die Bauwerke der Nachbarn, nicht aber auf ihr Grundstück als solches vergleiche wiederum VwGH 25.2.2011, 2009/05/0220). Ebenso wie Veränderungen des Grundwassers ist auch der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen vergleiche VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050119.L04Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025