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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien zum AbgRmRefG (IA 666/A 21. GP) dient die Neufassung des § 201 BAO primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden. Es solle ein "Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage" bewirkt werden (vgl. auch VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, mwN). Die Gesetzesmaterialien behandeln insoweit den Fall, dass kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird (§ 201 Abs. 2 Z 3 erster Fall BAO), nicht konkret. Mangels Bekanntgabe eines selbstberechneten Betrags (und somit mangels wirksamer Selbstbemessung) liegt insoweit auch keine mit einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren vergleichbare Situation vor. Ermessenskriterien im Sinne der - in den Gesetzesmaterialien erwähnten - Maßnahmen nach § 299 BAO oder nach § 303 BAO können daher in dieser Situation nicht herangezogen werden. Die Festsetzung einer Abgabe, die nicht der Selbstbemessung unterliegt, kann aber nach § 206 Abs. 1 BAO ganz oder teilweise unterbleiben. Wenn nach § 201 Abs. 2 Z 3 erster Fall BAO eine Festsetzung (auch) in dem Fall, in dem kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird, (nur) erfolgen "kann" (also nicht zu erfolgen hat; vgl. hingegen z.B. § 11 Abs. 3 KommStG), so sind nach dem Zweck der Norm des § 201 Abs. 2 Z 3 erster Fall BAO (hier) für die Ermessensentscheidung jene Kriterien heranzuziehen, die einer Festsetzung nach § 206 BAO entgegenstehen können.Nach den Gesetzesmaterialien zum AbgRmRefG (IA 666/A 21. Gesetzgebungsperiode dient die Neufassung des Paragraph 201, BAO primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden. Es solle ein "Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage" bewirkt werden vergleiche auch VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, mwN). Die Gesetzesmaterialien behandeln insoweit den Fall, dass kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird (Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall BAO), nicht konkret. Mangels Bekanntgabe eines selbstberechneten Betrags (und somit mangels wirksamer Selbstbemessung) liegt insoweit auch keine mit einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren vergleichbare Situation vor. Ermessenskriterien im Sinne der - in den Gesetzesmaterialien erwähnten - Maßnahmen nach Paragraph 299, BAO oder nach Paragraph 303, BAO können daher in dieser Situation nicht herangezogen werden. Die Festsetzung einer Abgabe, die nicht der Selbstbemessung unterliegt, kann aber nach Paragraph 206, Absatz eins, BAO ganz oder teilweise unterbleiben. Wenn nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall BAO eine Festsetzung (auch) in dem Fall, in dem kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird, (nur) erfolgen "kann" (also nicht zu erfolgen hat; vergleiche hingegen z.B. Paragraph 11, Absatz 3, KommStG), so sind nach dem Zweck der Norm des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall BAO (hier) für die Ermessensentscheidung jene Kriterien heranzuziehen, die einer Festsetzung nach Paragraph 206, BAO entgegenstehen können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130155.L04Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025