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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/15/0072 B 30. August 2023 RS 1Stammrechtssatz
Die Besteuerung geldwerter Vorteile im Sinne des § 15 EStG 1988 hat unabhängig davon zu erfolgen, ob sie Dienstnehmern mittels individueller Vereinbarungen (Dienstverträgen etc.) eingeräumt werden oder ob sie Dienstnehmern aufgrund von Bestimmungen des GehG 1956 erwachsen.Die Besteuerung geldwerter Vorteile im Sinne des Paragraph 15, EStG 1988 hat unabhängig davon zu erfolgen, ob sie Dienstnehmern mittels individueller Vereinbarungen (Dienstverträgen etc.) eingeräumt werden oder ob sie Dienstnehmern aufgrund von Bestimmungen des GehG 1956 erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150064.L01Im RIS seit
30.09.2025Zuletzt aktualisiert am
19.12.2025