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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag TirolNorm
Erhebung Abgabe Straßenbauaufwand Gemeinden Tir 1960 §1 Abs1Rechtssatz
§ 8 Abs. 5 F-VG 1948 ermächtigt den Landesgesetzgeber, den Gemeinden das sogenannte "freie Beschlussrecht" zur Ausschreibung bzw. Erhebung von Abgaben zu gewähren. Im Rahmen dieses freien Beschlussrechts können die Gemeinden durch Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie nutzen. Innerhalb der Grenzen dieses Beschlussrechts sind die Gemeinden an keine Weisungen gebunden, sie sind insoweit autonom. Es steht der einzelnen Gemeinde daher frei, eine solche Abgabe einzuheben oder nicht (vgl. etwa VfGH 28.9.1967, B 28/67; 10.10.1966, B 250/66).Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948 ermächtigt den Landesgesetzgeber, den Gemeinden das sogenannte "freie Beschlussrecht" zur Ausschreibung bzw. Erhebung von Abgaben zu gewähren. Im Rahmen dieses freien Beschlussrechts können die Gemeinden durch Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie nutzen. Innerhalb der Grenzen dieses Beschlussrechts sind die Gemeinden an keine Weisungen gebunden, sie sind insoweit autonom. Es steht der einzelnen Gemeinde daher frei, eine solche Abgabe einzuheben oder nicht vergleiche etwa VfGH 28.9.1967, B 28/67; 10.10.1966, B 250/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130024.L03Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025