RS Vwgh 2025/9/8 Ra 2024/13/0024

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Veröffentlicht am 08.09.2025
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
30/01 Finanzverfassung

Norm

Erhebung Abgabe Straßenbauaufwand Gemeinden Tir 1960 §1 Abs1
F-VG 1948 §8 Abs5

Rechtssatz

§ 8 Abs. 5 F-VG 1948 ermächtigt den Landesgesetzgeber, den Gemeinden das sogenannte "freie Beschlussrecht" zur Ausschreibung bzw. Erhebung von Abgaben zu gewähren. Im Rahmen dieses freien Beschlussrechts können die Gemeinden durch Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie nutzen. Innerhalb der Grenzen dieses Beschlussrechts sind die Gemeinden an keine Weisungen gebunden, sie sind insoweit autonom. Es steht der einzelnen Gemeinde daher frei, eine solche Abgabe einzuheben oder nicht (vgl. etwa VfGH 28.9.1967, B 28/67; 10.10.1966, B 250/66).Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948 ermächtigt den Landesgesetzgeber, den Gemeinden das sogenannte "freie Beschlussrecht" zur Ausschreibung bzw. Erhebung von Abgaben zu gewähren. Im Rahmen dieses freien Beschlussrechts können die Gemeinden durch Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie nutzen. Innerhalb der Grenzen dieses Beschlussrechts sind die Gemeinden an keine Weisungen gebunden, sie sind insoweit autonom. Es steht der einzelnen Gemeinde daher frei, eine solche Abgabe einzuheben oder nicht vergleiche etwa VfGH 28.9.1967, B 28/67; 10.10.1966, B 250/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130024.L03

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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