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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag TirolNorm
BAO §207Rechtssatz
Die Anordnung des § 11 Abs. 1 TVAG, wonach nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten ist, wenn "bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde" sowie die Regelung des § 11 Abs. 3 TVAG, wonach bei der Ermittlung des Baumassenanteils die Baumasse um die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles zu vermindern ist, die "bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war", sind so zu verstehen, dass auch verjährte Abgabenbeiträge bzw. Baumassen, die einem mittlerweile verjährten Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag zugrunde lagen, erfasst sind (vgl. VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110).Die Anordnung des Paragraph 11, Absatz eins, TVAG, wonach nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten ist, wenn "bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde" sowie die Regelung des Paragraph 11, Absatz 3, TVAG, wonach bei der Ermittlung des Baumassenanteils die Baumasse um die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles zu vermindern ist, die "bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war", sind so zu verstehen, dass auch verjährte Abgabenbeiträge bzw. Baumassen, die einem mittlerweile verjährten Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag zugrunde lagen, erfasst sind vergleiche VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130024.L02Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025