RS Vwgh 2025/9/8 Ra 2024/13/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2025
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 2011 §11 Abs1
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 2011 §11 Abs3
VwRallg
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Anordnung des § 11 Abs. 1 TVAG, wonach nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten ist, wenn "bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde" sowie die Regelung des § 11 Abs. 3 TVAG, wonach bei der Ermittlung des Baumassenanteils die Baumasse um die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles zu vermindern ist, die "bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war", sind so zu verstehen, dass auch verjährte Abgabenbeiträge bzw. Baumassen, die einem mittlerweile verjährten Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag zugrunde lagen, erfasst sind (vgl. VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110).Die Anordnung des Paragraph 11, Absatz eins, TVAG, wonach nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten ist, wenn "bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde" sowie die Regelung des Paragraph 11, Absatz 3, TVAG, wonach bei der Ermittlung des Baumassenanteils die Baumasse um die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles zu vermindern ist, die "bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war", sind so zu verstehen, dass auch verjährte Abgabenbeiträge bzw. Baumassen, die einem mittlerweile verjährten Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag zugrunde lagen, erfasst sind vergleiche VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130024.L02

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten