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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag TirolNorm
BAO §207Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, ist eine Anordnung, der zu Folge nach ihrem Wortlaut bei der Ermittlung des Abgabenanspruchs (nur) bereits "entrichtete" Abgaben zu berücksichtigen sind, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete oder vorgeschriebene Beiträge erfasst wären. Vielmehr erfassen solche Regelungen auch verjährte Abgabenbeiträge (vgl. etwa VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110, mwN). Maßgebend ist daher, ob ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre (vgl. VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0109).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, ist eine Anordnung, der zu Folge nach ihrem Wortlaut bei der Ermittlung des Abgabenanspruchs (nur) bereits "entrichtete" Abgaben zu berücksichtigen sind, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete oder vorgeschriebene Beiträge erfasst wären. Vielmehr erfassen solche Regelungen auch verjährte Abgabenbeiträge vergleiche etwa VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110, mwN). Maßgebend ist daher, ob ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre vergleiche VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0109).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130024.L01Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025