RS Vwgh 2025/9/8 Ra 2024/13/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2025
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 2011 §11 Abs1
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 2011 §11 Abs3
VwRallg
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, ist eine Anordnung, der zu Folge nach ihrem Wortlaut bei der Ermittlung des Abgabenanspruchs (nur) bereits "entrichtete" Abgaben zu berücksichtigen sind, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete oder vorgeschriebene Beiträge erfasst wären. Vielmehr erfassen solche Regelungen auch verjährte Abgabenbeiträge (vgl. etwa VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110, mwN). Maßgebend ist daher, ob ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre (vgl. VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0109).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, ist eine Anordnung, der zu Folge nach ihrem Wortlaut bei der Ermittlung des Abgabenanspruchs (nur) bereits "entrichtete" Abgaben zu berücksichtigen sind, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete oder vorgeschriebene Beiträge erfasst wären. Vielmehr erfassen solche Regelungen auch verjährte Abgabenbeiträge vergleiche etwa VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110, mwN). Maßgebend ist daher, ob ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre vergleiche VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0109).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130024.L01

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten