RS Vwgh 2025/9/9 Ra 2025/18/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2025
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Rechtssatz

Die Begründung des BVwG, der Revisionswerberin drohe keine nochmalige Verstümmelung ihrer weiblichen Genitalien in der einen oder anderen Form, weil in Somalia ein Trend zu den weniger invasiven Eingriffsformen zu beobachten und die Zahl der Infibulationen rückläufig sei, vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, warum die Revisionswerberin keiner geschlechtsspezifischen Verfolgung mehr unterliegen sollte. Nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis bleibt FGM/C (Female Genital Mutilation/Cutting) in Somalia weiterhin die Norm, auch wenn ein Trend weg von den extremeren Formen der FGM/C zu etwas weniger invasiven Formen feststellbar ist. Abgesehen davon, dass es dazu - nach den getroffenen Länderfeststellungen - "nur wenige aktuelle Daten" gibt, sieht sich der VwGH insoweit zur Klarstellung veranlasst, dass auch weniger invasive Formen der weiblichen Genitalverstümmelung einen schwerwiegenden Eingriff in grundlegende Menschenrechte der Frau begründen, findet doch eine Verletzung der äußeren weiblichen Geschlechtsorgane aus nicht-medizinischen Gründen ohne (wirksame) Einwilligung bzw. gegen den Willen der Betroffenen statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180070.L04

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten