RS Vwgh 2025/9/9 Ra 2025/18/0070

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Veröffentlicht am 09.09.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art4 Abs4

Rechtssatz

Der VfGH hat bereits erkannt, dass auch die Gefahr einer Reinfibulation Asyl rechtfertigen kann (vgl. jüngst VfGH 25.2.2025, E 3443/2024, mwN). Dieser rechtlichen Beurteilung schließt sich der VwGH an und verweist darauf, dass eine erlittene "Vorverfolgung" als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinn des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) und damit als Indiz für eine mögliche (neuerliche) Verfolgung anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2024/18/0595, mwN).Der VfGH hat bereits erkannt, dass auch die Gefahr einer Reinfibulation Asyl rechtfertigen kann vergleiche jüngst VfGH 25.2.2025, E 3443/2024, mwN). Dieser rechtlichen Beurteilung schließt sich der VwGH an und verweist darauf, dass eine erlittene "Vorverfolgung" als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinn des Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) und damit als Indiz für eine mögliche (neuerliche) Verfolgung anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2024/18/0595, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180070.L01

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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