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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Der VfGH hat bereits erkannt, dass auch die Gefahr einer Reinfibulation Asyl rechtfertigen kann (vgl. jüngst VfGH 25.2.2025, E 3443/2024, mwN). Dieser rechtlichen Beurteilung schließt sich der VwGH an und verweist darauf, dass eine erlittene "Vorverfolgung" als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinn des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) und damit als Indiz für eine mögliche (neuerliche) Verfolgung anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2024/18/0595, mwN).Der VfGH hat bereits erkannt, dass auch die Gefahr einer Reinfibulation Asyl rechtfertigen kann vergleiche jüngst VfGH 25.2.2025, E 3443/2024, mwN). Dieser rechtlichen Beurteilung schließt sich der VwGH an und verweist darauf, dass eine erlittene "Vorverfolgung" als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinn des Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) und damit als Indiz für eine mögliche (neuerliche) Verfolgung anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2024/18/0595, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180070.L01Im RIS seit
14.10.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025