RS Vwgh 2025/9/9 Ra 2023/18/0282

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Veröffentlicht am 09.09.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd
62023CJ0217 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Rechtssatz

Der EuGH legte im Urteil vom 27. März 2025, C-217/23, dar, dass sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie in sämtlichen Sprachfassungen ergibt, dass die Wahrnehmung der Andersartigkeit der betroffenen Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist. Dabei kommt es nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen an, die Teil der umgebenden Gesellschaft sind. Ebenso wenig kann der Umstand, dass sich Opfer solcher Handlungen (dort: Blutrache) selbst als andersartig betrachten, für sich allein in diesem Zusammenhang ausschlaggebend sein. Zusammenfassend hielt der EuGH im genannten Urteils fest, dass es darauf ankommt, dass eine Gruppe insbesondere aufgrund sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen im Herkunftsland von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dass die umgebende Gesellschaft eine Gruppe so wahrnimmt, kann insbesondere durch konkrete Anhaltspunkte wie Diskriminierungen, Ausschließungen oder Stigmatisierungen belegt werden, die die Mitglieder der fraglichen Gruppe allgemein betreffen und sie an den Rand der sie umgebenden Gesellschaft drängen.Der EuGH legte im Urteil vom 27. März 2025, C-217/23, dar, dass sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie in sämtlichen Sprachfassungen ergibt, dass die Wahrnehmung der Andersartigkeit der betroffenen Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist. Dabei kommt es nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen an, die Teil der umgebenden Gesellschaft sind. Ebenso wenig kann der Umstand, dass sich Opfer solcher Handlungen (dort: Blutrache) selbst als andersartig betrachten, für sich allein in diesem Zusammenhang ausschlaggebend sein. Zusammenfassend hielt der EuGH im genannten Urteils fest, dass es darauf ankommt, dass eine Gruppe insbesondere aufgrund sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen im Herkunftsland von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dass die umgebende Gesellschaft eine Gruppe so wahrnimmt, kann insbesondere durch konkrete Anhaltspunkte wie Diskriminierungen, Ausschließungen oder Stigmatisierungen belegt werden, die die Mitglieder der fraglichen Gruppe allgemein betreffen und sie an den Rand der sie umgebenden Gesellschaft drängen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0217 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023180282.L01

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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