RS Vwgh 2025/9/10 Ra 2025/02/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1454/76 E 24. Jänner 1977 RS 7 (hier nur der erste Satz ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)

Stammrechtssatz

Es darf, wenn im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, nicht unterstellt werden, daß nach der Absicht des Gesetzgebers eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung - hier zur Duldung der Benützung fremden Grundes durch einen Kanalanschluß - durch privatrechtliches Handeln gestaltbar ist. Es hat daher eine auf dem Boden des Zivilrechtes getroffene Vereinbarung - im Gegenstande ein gerichtlicher Vergleich - zwischen dem Abschlußpflichtigen und einem der betroffenen Grundeigentümer bei der Festlegung des Leitungsverlaufes iSd § 16 Abs 1 KanalG NÖ außer Betracht zu bleiben.Es darf, wenn im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, nicht unterstellt werden, daß nach der Absicht des Gesetzgebers eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung - hier zur Duldung der Benützung fremden Grundes durch einen Kanalanschluß - durch privatrechtliches Handeln gestaltbar ist. Es hat daher eine auf dem Boden des Zivilrechtes getroffene Vereinbarung - im Gegenstande ein gerichtlicher Vergleich - zwischen dem Abschlußpflichtigen und einem der betroffenen Grundeigentümer bei der Festlegung des Leitungsverlaufes iSd Paragraph 16, Absatz eins, KanalG NÖ außer Betracht zu bleiben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L04

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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