Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0138 E 27. November 2003 RS 1Stammrechtssatz
Ein gerichtlicher Vergleich ist einerseits ein prozessualer Akt in der Erscheinungsform eines Exekutionstitels (§ 1 Z. 5 EO). Als solcher ist seine Tragweite allein auf Grund seines Wortlautes (§ 7 Abs. 1 EO) auszulegen. Daneben ist er aber auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die ihre privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zueinander bestimmt. Als solche ist er nach den Bestimmungen der §§ 914 ff ABGB, also insbesondere auch nach dem zu Grunde liegenden Parteiwillen auszulegen.Ein gerichtlicher Vergleich ist einerseits ein prozessualer Akt in der Erscheinungsform eines Exekutionstitels (Paragraph eins, Ziffer 5, EO). Als solcher ist seine Tragweite allein auf Grund seines Wortlautes (Paragraph 7, Absatz eins, EO) auszulegen. Daneben ist er aber auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die ihre privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zueinander bestimmt. Als solche ist er nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, ff ABGB, also insbesondere auch nach dem zu Grunde liegenden Parteiwillen auszulegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L07Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025