Index
19/05 MenschenrechteNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/09/0046 B 20. Juni 2016 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Zwar kann die Teilnahme eines befangenen Amtssachverständigen einen wesentlichen Verfahrensmangel und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des VwG bedeuten. Für die Beurteilung, ob solche Bedenken im Grunde der § 53 iVm § 7 AVG und § 17 VwGVG 2014 (wonach sich Amtssachverständige im Fall jeder Befangenheit der Ausübung ihres Amtes enthalten müssen), zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 MRK darauf an, ob diese objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom EGMR drei Faktoren für maßgeblich erachtet wurden: 1. die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe, 2. die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und 3. seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht (vgl. EGMR Urteile 5. Juli 2007, Sara Lind Eggertsdottir gegen Island, Nr. 31930/04; und 8. Oktober 2015, Koro?ek gegen Slowenien, Nr. 77212/12).Zwar kann die Teilnahme eines befangenen Amtssachverständigen einen wesentlichen Verfahrensmangel und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des VwG bedeuten. Für die Beurteilung, ob solche Bedenken im Grunde der Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 7, AVG und Paragraph 17, VwGVG 2014 (wonach sich Amtssachverständige im Fall jeder Befangenheit der Ausübung ihres Amtes enthalten müssen), zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, MRK darauf an, ob diese objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom EGMR drei Faktoren für maßgeblich erachtet wurden: 1. die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe, 2. die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und 3. seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht vergleiche EGMR Urteile 5. Juli 2007, Sara Lind Eggertsdottir gegen Island, Nr. 31930/04; und 8. Oktober 2015, Koro?ek gegen Slowenien, Nr. 77212/12).
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L06Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025