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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0027 B 25. April 2018 RS 1Stammrechtssatz
Gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das VwG hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wurde (vgl. VfGH 7.10.2014, E 707/2014; VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046; 3.2.2017, Ra 2016/02/0055).Gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das VwG hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wurde vergleiche VfGH 7.10.2014, E 707/2014; VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046; 3.2.2017, Ra 2016/02/0055).
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L05Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025