Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Die revisionswerbende Partei, eine anerkannte Umweltorganisation, macht in der Revision eine Verletzung des JG geltend, soweit es der Umsetzung der FFH-Richtlinie (konkret deren Art. 14 und 16) dient. Ihr kommt daher in diesem Umfang als anerkannter Umweltorganisation ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Regelung die Legitimation zur Beschwerde an das VwG und zur Revision an den VwGH zu (vgl. zur Beschwerdeberechtigung im Hinblick auf Art. 14 FFH-Richtlinie VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154, Rn. 35 f; und - im Revisionsfall allerdings noch nicht anwendbar - § 66a Abs. 1 lit. a JG idF LGBl. Nr. 37/2025; zur Revisionslegitimation in Angelegenheiten des Unionsumweltrechtes jüngst VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0068, Rn. 31, mwN).Die revisionswerbende Partei, eine anerkannte Umweltorganisation, macht in der Revision eine Verletzung des JG geltend, soweit es der Umsetzung der FFH-Richtlinie (konkret deren Artikel 14 und 16) dient. Ihr kommt daher in diesem Umfang als anerkannter Umweltorganisation ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Regelung die Legitimation zur Beschwerde an das VwG und zur Revision an den VwGH zu vergleiche zur Beschwerdeberechtigung im Hinblick auf Artikel 14, FFH-Richtlinie VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154, Rn. 35 f; und - im Revisionsfall allerdings noch nicht anwendbar - Paragraph 66 a, Absatz eins, Litera a, JG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2025,; zur Revisionslegitimation in Angelegenheiten des Unionsumweltrechtes jüngst VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0068, Rn. 31, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030077.L01Im RIS seit
14.10.2025Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025