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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Für die Beurteilung der Verweigerung des Alkotests reicht die Feststellung aus, dass ein Verhalten zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob allenfalls doch entgegen der Bedienungsanleitung ein verwertbares Resultat beim Atemalkoholtest zu erzielen gewesen wäre, war daher nicht erforderlich (VwGH 24.2.2012, 2011/02/0353). Es ist nämlich für eine Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 rechtlich unerheblich, ob nach einer vollendeten Verweigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, etwa durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung in Form einer Blutprobe oder durch einen nachträglich durchgeführten Alkomattest das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt wird (VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0087).Für die Beurteilung der Verweigerung des Alkotests reicht die Feststellung aus, dass ein Verhalten zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob allenfalls doch entgegen der Bedienungsanleitung ein verwertbares Resultat beim Atemalkoholtest zu erzielen gewesen wäre, war daher nicht erforderlich (VwGH 24.2.2012, 2011/02/0353). Es ist nämlich für eine Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 rechtlich unerheblich, ob nach einer vollendeten Verweigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, etwa durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung in Form einer Blutprobe oder durch einen nachträglich durchgeführten Alkomattest das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt wird (VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0087).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020129.L02Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025