RS Vwgh 2025/9/15 Ra 2025/11/0095

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Veröffentlicht am 15.09.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §57 Abs3
FSG 1997 §26 Abs3 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z4

Rechtssatz

Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann auch durch "rein innerbehördliche Vorgänge" - wie hier etwa die Strafregisterabfrage und die Anfrage nach dem Stand des gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahrens - erfolgen (vgl. etwa VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025, mwN).Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann auch durch "rein innerbehördliche Vorgänge" - wie hier etwa die Strafregisterabfrage und die Anfrage nach dem Stand des gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahrens - erfolgen vergleiche etwa VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110095.L01

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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