RS Vwgh 2025/9/15 Ra 2024/12/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2025
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0838 B 7. Juni 2018 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Dass Straferkenntnisse eigenhändig zuzustellen wären, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beurteilung des Vorliegens besonders wichtiger Gründe im Sinne des § 22 AVG, die eine eigenhändige Zustellung erforderlich machen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH 20.10.1987, 86/04/0059) und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.Dass Straferkenntnisse eigenhändig zuzustellen wären, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beurteilung des Vorliegens besonders wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 22, AVG, die eine eigenhändige Zustellung erforderlich machen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH 20.10.1987, 86/04/0059) und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120127.L04

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten