RS Vwgh 2025/9/15 Ra 2024/12/0127

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Veröffentlicht am 15.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

ABGB §1486
B-GlBG 1993 §15
B-GlBG 1993 §20 Abs1 dritter Satz
B-GlBG 1993 §20 Abs3 idF 2018/I/060
VwRallg
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 B-GlBG (arg: "Ansprüche ... sind ... geltend zu machen"), dass die betreffenden Ansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung untergehen (vgl die Qualifikation der gleichartigen 6-Monats-Frist in der Parallelbestimmung des § 15 GlBG als materiell-rechtliche Frist; demgegenüber die abweichende Formulierung der in § 20 Abs. 1 dritter Satz B-GlBG geregelten Anfechtungsfrist sowie zum prozessualen Charakter der dieser vergleichbaren Frist des § 15 GlBG in OGH 4.5.2006, 9 ObA 81/05k). Der materiell-rechtliche Charakter der Frist des § 20 Abs. 3 B-GlBG ergibt sich dabei auch daraus, dass sie wortgleich jenen Fristen geregelt ist, in denen die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB für anwendbar erklärt wird und es sich bei der Verjährungsfrist um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Somit ergibt sich aus der in Rede stehenden Bestimmung des § 20 Abs. 3 B-GlBG, dass damit eine materiell-rechtliche Frist normiert wird (VwGH 21.3.1984, 82/01/0307; VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG (arg: "Ansprüche ... sind ... geltend zu machen"), dass die betreffenden Ansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung untergehen vergleiche die Qualifikation der gleichartigen 6-Monats-Frist in der Parallelbestimmung des Paragraph 15, GlBG als materiell-rechtliche Frist; demgegenüber die abweichende Formulierung der in Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz B-GlBG geregelten Anfechtungsfrist sowie zum prozessualen Charakter der dieser vergleichbaren Frist des Paragraph 15, GlBG in OGH 4.5.2006, 9 ObA 81/05k). Der materiell-rechtliche Charakter der Frist des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG ergibt sich dabei auch daraus, dass sie wortgleich jenen Fristen geregelt ist, in denen die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, ABGB für anwendbar erklärt wird und es sich bei der Verjährungsfrist um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Somit ergibt sich aus der in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG, dass damit eine materiell-rechtliche Frist normiert wird (VwGH 21.3.1984, 82/01/0307; VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120127.L03

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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