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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1486Rechtssatz
Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 B-GlBG (arg: "Ansprüche ... sind ... geltend zu machen"), dass die betreffenden Ansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung untergehen (vgl die Qualifikation der gleichartigen 6-Monats-Frist in der Parallelbestimmung des § 15 GlBG als materiell-rechtliche Frist; demgegenüber die abweichende Formulierung der in § 20 Abs. 1 dritter Satz B-GlBG geregelten Anfechtungsfrist sowie zum prozessualen Charakter der dieser vergleichbaren Frist des § 15 GlBG in OGH 4.5.2006, 9 ObA 81/05k). Der materiell-rechtliche Charakter der Frist des § 20 Abs. 3 B-GlBG ergibt sich dabei auch daraus, dass sie wortgleich jenen Fristen geregelt ist, in denen die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB für anwendbar erklärt wird und es sich bei der Verjährungsfrist um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Somit ergibt sich aus der in Rede stehenden Bestimmung des § 20 Abs. 3 B-GlBG, dass damit eine materiell-rechtliche Frist normiert wird (VwGH 21.3.1984, 82/01/0307; VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG (arg: "Ansprüche ... sind ... geltend zu machen"), dass die betreffenden Ansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung untergehen vergleiche die Qualifikation der gleichartigen 6-Monats-Frist in der Parallelbestimmung des Paragraph 15, GlBG als materiell-rechtliche Frist; demgegenüber die abweichende Formulierung der in Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz B-GlBG geregelten Anfechtungsfrist sowie zum prozessualen Charakter der dieser vergleichbaren Frist des Paragraph 15, GlBG in OGH 4.5.2006, 9 ObA 81/05k). Der materiell-rechtliche Charakter der Frist des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG ergibt sich dabei auch daraus, dass sie wortgleich jenen Fristen geregelt ist, in denen die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, ABGB für anwendbar erklärt wird und es sich bei der Verjährungsfrist um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Somit ergibt sich aus der in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG, dass damit eine materiell-rechtliche Frist normiert wird (VwGH 21.3.1984, 82/01/0307; VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120127.L03Im RIS seit
14.10.2025Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025