RS Vwgh 2025/9/15 Ra 2024/12/0127

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Veröffentlicht am 15.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §32
AVG §33
B-GlBG 1993 §20 Abs3 idF 2018/I/060
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/08/0020 B 12. September 2024 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. zum KBGG VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwN).Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche zum KBGG VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120127.L02

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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