Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/08/0020 B 12. September 2024 RS 2Stammrechtssatz
Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. zum KBGG VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwN).Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche zum KBGG VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120127.L02Im RIS seit
14.10.2025Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025