RS Vwgh 2025/9/16 Ro 2024/11/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/07/0006 E 10. Mai 2023 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtskraftwirkung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses kann sich grundsätzlich allein auf den Spruch und nicht auf einzelne Begründungselemente (vgl. VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004) beziehen. Überdies könnte auch eine Erstreckung der Rechtskraft auf die Revisionswerberin, die nicht Partei des Verfahrens über den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag war, nicht ohne weiteres angenommen werden (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0021).Die Rechtskraftwirkung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses kann sich grundsätzlich allein auf den Spruch und nicht auf einzelne Begründungselemente vergleiche VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004) beziehen. Überdies könnte auch eine Erstreckung der Rechtskraft auf die Revisionswerberin, die nicht Partei des Verfahrens über den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag war, nicht ohne weiteres angenommen werden vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0021).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110004.J02

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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