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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs8Rechtssatz
Die Anordnung des § 115 Abs. 3 SpitalG (die ausdrücklich auf die zum Zeitpunkt der Kundmachung des LGBl. Nr. 60/2024 anhängigen Rechtsmittelverfahren beschränkt ist), weiterhin die „alten“ Bestimmungen des SpitalG anzuwenden, gilt nicht für Revisionsverfahren, sodass es gegenständlich (vorliegend wurde das angefochtene Erkenntnis gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer am 12. März 2024 erlassen und die Revision gegen dieses Erkenntnis am 19. April 2024 eingebracht) e contrario zufolge der gemäß § 115 Abs. 1 SpitalG mit 1. Jänner 2024 rückwirkend in Kraft getretenen („neuen“) Bestimmung des § 21 SpitalG, die eine Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer nicht mehr vorsieht, der Österreichischen Zahnärztekammer an der Revisionsbefugnis gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG fehlt.Die Anordnung des Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG (die ausdrücklich auf die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, anhängigen Rechtsmittelverfahren beschränkt ist), weiterhin die „alten“ Bestimmungen des SpitalG anzuwenden, gilt nicht für Revisionsverfahren, sodass es gegenständlich (vorliegend wurde das angefochtene Erkenntnis gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer am 12. März 2024 erlassen und die Revision gegen dieses Erkenntnis am 19. April 2024 eingebracht) e contrario zufolge der gemäß Paragraph 115, Absatz eins, SpitalG mit 1. Jänner 2024 rückwirkend in Kraft getretenen („neuen“) Bestimmung des Paragraph 21, SpitalG, die eine Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer nicht mehr vorsieht, der Österreichischen Zahnärztekammer an der Revisionsbefugnis gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG fehlt.
Schlagworte
3/2/2 GesetzesmaterialienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110087.L05Im RIS seit
14.10.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025