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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
SpitalG Vlbg 2005 §115 Abs1 idF 2024/060Rechtssatz
Anders als die VwG in den bei ihnen anhängigen Rechtsmittelverfahren überprüft der VwGH im Revisionsverfahren ohnehin, d.h. ungeachtet des § 115 Abs. 3 SpitalG, die Entscheidungen der VwG (etwa betreffend die Vorabfeststellung des Bedarfs nach dem SpitalG) nicht nach der aktuellen Sach- und Rechtslage, sondern anhand der Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich war. Dieser Zeitpunkt liegt im Fall von bei Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 anhängigen Revisionsverfahren notwendiger Weise vor dem 12. September 2024, weshalb in diesen Revisionsverfahren für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen bereits aus diesem Grund die "alte" Rechtslage maßgeblich wäre. Das gilt grundsätzlich auch in Situationen, in denen nach Erlassung der vor dem VwGH bekämpften verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Rechtslage (etwa infolge der Anordnung des § 115 Abs. 1 SpitalG) nachträglich (bezogen auf einen vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung gelegenen Zeitpunkt; hier mit 1. Jänner 2024) rückwirkend geändert wurde (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013; VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, mwN).Anders als die VwG in den bei ihnen anhängigen Rechtsmittelverfahren überprüft der VwGH im Revisionsverfahren ohnehin, d.h. ungeachtet des Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG, die Entscheidungen der VwG (etwa betreffend die Vorabfeststellung des Bedarfs nach dem SpitalG) nicht nach der aktuellen Sach- und Rechtslage, sondern anhand der Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich war. Dieser Zeitpunkt liegt im Fall von bei Kundmachung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, anhängigen Revisionsverfahren notwendiger Weise vor dem 12. September 2024, weshalb in diesen Revisionsverfahren für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen bereits aus diesem Grund die "alte" Rechtslage maßgeblich wäre. Das gilt grundsätzlich auch in Situationen, in denen nach Erlassung der vor dem VwGH bekämpften verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Rechtslage (etwa infolge der Anordnung des Paragraph 115, Absatz eins, SpitalG) nachträglich (bezogen auf einen vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung gelegenen Zeitpunkt; hier mit 1. Jänner 2024) rückwirkend geändert wurde vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013; VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 3/2/2 GesetzesmaterialienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110087.L03Im RIS seit
14.10.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025