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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
AVG §61Rechtssatz
Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis des AVG, des VwGVG sowie des VwGG sind Revisionsverfahren vor dem VwGH nicht zu den Rechtsmittelverfahren zu zählen (vgl. § 61 und § 61a AVG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, welche bereits klar zwischen Rechtsmitteln gegen Bescheide an eine übergeordnete Behörde und Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide an den VwGH sowie den VfGH differenzierten; siehe auch § 61 AVG in der aktuellen Fassung sowie § 30 und § 31 Abs. 3 VwGVG, denen weiterhin ein Rechtsmittel [gegen Bescheide] von [nunmehr] Revisionen an den VwGH bzw. Beschwerden an den VfGH [gegen Entscheidungen der VwG] abgrenzendes Begriffsverständnis zugrunde liegt; vgl. ferner § 46 Abs. 2 VwGG). Daher ist auch die Übergangsbestimmung des § 115 Abs. 3 SpitalG im Sinn dieses Begriffsverständnisses aufzufassen, zumal § 21 Abs. 4 SpitalG ebenfalls ausdrücklich zwischen (gegen Bescheide gerichteten) Beschwerden an die VwG und (gegen Entscheidungen der VwG gerichteten) Revisionen an den VwGH differenziert (vgl. ebenso § 3a Abs. 8 KAKuG).Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis des AVG, des VwGVG sowie des VwGG sind Revisionsverfahren vor dem VwGH nicht zu den Rechtsmittelverfahren zu zählen vergleiche Paragraph 61 und Paragraph 61 a, AVG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, welche bereits klar zwischen Rechtsmitteln gegen Bescheide an eine übergeordnete Behörde und Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide an den VwGH sowie den VfGH differenzierten; siehe auch Paragraph 61, AVG in der aktuellen Fassung sowie Paragraph 30 und Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, denen weiterhin ein Rechtsmittel [gegen Bescheide] von [nunmehr] Revisionen an den VwGH bzw. Beschwerden an den VfGH [gegen Entscheidungen der VwG] abgrenzendes Begriffsverständnis zugrunde liegt; vergleiche ferner Paragraph 46, Absatz 2, VwGG). Daher ist auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 115, Absatz 3, SpitalG im Sinn dieses Begriffsverständnisses aufzufassen, zumal Paragraph 21, Absatz 4, SpitalG ebenfalls ausdrücklich zwischen (gegen Bescheide gerichteten) Beschwerden an die VwG und (gegen Entscheidungen der VwG gerichteten) Revisionen an den VwGH differenziert vergleiche ebenso Paragraph 3 a, Absatz 8, KAKuG).
Schlagworte
3/2/2 GesetzesmaterialienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110087.L04Im RIS seit
14.10.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025