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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/02/0195 B 7. November 2022 RS 2 (hier nur betreffend eine Übertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960)Stammrechtssatz
Für die Annahme der fahrlässigen Begehung eines Deliktes gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO 1960 ist nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalles, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, dass dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalles zum Bewusstsein gekommen ist, entscheidend. Der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht ist hiebei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0274).Für die Annahme der fahrlässigen Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO 1960 ist nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalles, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, dass dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalles zum Bewusstsein gekommen ist, entscheidend. Der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht ist hiebei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0274).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020149.L02Im RIS seit
14.10.2025Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025