RS Vwgh 2025/9/22 Ra 2024/10/0085

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Veröffentlicht am 22.09.2025
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
NatSchG Bgld 1990 §5
NatSchG Bgld 1990 §5a Abs1 Z2
NatSchG Bgld 1990 §5a Abs3
NatSchG Bgld 1990 §5a Abs4
NatSchG Bgld 1990 §55
NatSchG Bgld 1990 §6
VwRallg

Rechtssatz

Bei einem naturschutzrechtlichen Beseitigungsauftrag einerseits und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung anderseits handelt es sich nicht um dieselbe Sache, weil die Sache einmal der behördliche Befehl zur Beseitigung, das andere Mal aber die Erteilung einer verwaltungsbehördlichen Erlaubnis ist (vgl. im baurechtlichen Kontext etwa VwGH 19.12.2006, 2003/06/0169).Bei einem naturschutzrechtlichen Beseitigungsauftrag einerseits und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung anderseits handelt es sich nicht um dieselbe Sache, weil die Sache einmal der behördliche Befehl zur Beseitigung, das andere Mal aber die Erteilung einer verwaltungsbehördlichen Erlaubnis ist vergleiche im baurechtlichen Kontext etwa VwGH 19.12.2006, 2003/06/0169).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100085.L03

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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