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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Bei einem naturschutzrechtlichen Beseitigungsauftrag einerseits und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung anderseits handelt es sich nicht um dieselbe Sache, weil die Sache einmal der behördliche Befehl zur Beseitigung, das andere Mal aber die Erteilung einer verwaltungsbehördlichen Erlaubnis ist (vgl. im baurechtlichen Kontext etwa VwGH 19.12.2006, 2003/06/0169).Bei einem naturschutzrechtlichen Beseitigungsauftrag einerseits und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung anderseits handelt es sich nicht um dieselbe Sache, weil die Sache einmal der behördliche Befehl zur Beseitigung, das andere Mal aber die Erteilung einer verwaltungsbehördlichen Erlaubnis ist vergleiche im baurechtlichen Kontext etwa VwGH 19.12.2006, 2003/06/0169).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100085.L03Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026