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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0085 E 28. Juni 2017 RS 1Stammrechtssatz
Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des "ne bis in idem" - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben "Sache" eine nochmalige Entscheidung fordert.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100085.L02Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026