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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §54 Abs2Rechtssatz
Verfügt der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung über keinen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. über kein aus diesem Titel (auch in Ansehung des § 24 Abs. 2 NAG iVm § 44a NAG) resultierendes Aufenthaltsrecht mehr, kann ein unmittelbarer Anschluss an die dem Fremden erteilte Aufenthaltsberechtigung nicht erfolgen. Dem Interesse eines Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern die Voraussetzungen des § 55 AsylG 2005 nach wie vor bestehen, wäre dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm (neuerlich) "erstmalig" (d.h. nicht im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens; vgl. § 54 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre (VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0189).Verfügt der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung über keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. über kein aus diesem Titel (auch in Ansehung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 44 a, NAG) resultierendes Aufenthaltsrecht mehr, kann ein unmittelbarer Anschluss an die dem Fremden erteilte Aufenthaltsberechtigung nicht erfolgen. Dem Interesse eines Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 55, AsylG 2005 nach wie vor bestehen, wäre dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm (neuerlich) "erstmalig" (d.h. nicht im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens; vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre (VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220064.L02Im RIS seit
13.10.2025Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025