RS Vwgh 2025/9/22 Ra 2022/22/0064

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Veröffentlicht am 22.09.2025
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
NAG 2005 §24 Abs2
NAG 2005 §44a

Rechtssatz

Verfügt der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung über keinen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. über kein aus diesem Titel (auch in Ansehung des § 24 Abs. 2 NAG iVm § 44a NAG) resultierendes Aufenthaltsrecht mehr, kann ein unmittelbarer Anschluss an die dem Fremden erteilte Aufenthaltsberechtigung nicht erfolgen. Dem Interesse eines Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern die Voraussetzungen des § 55 AsylG 2005 nach wie vor bestehen, wäre dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm (neuerlich) "erstmalig" (d.h. nicht im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens; vgl. § 54 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre (VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0189).Verfügt der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung über keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. über kein aus diesem Titel (auch in Ansehung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 44 a, NAG) resultierendes Aufenthaltsrecht mehr, kann ein unmittelbarer Anschluss an die dem Fremden erteilte Aufenthaltsberechtigung nicht erfolgen. Dem Interesse eines Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 55, AsylG 2005 nach wie vor bestehen, wäre dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm (neuerlich) "erstmalig" (d.h. nicht im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens; vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre (VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220064.L02

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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