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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/21/0022 B 11. Mai 2017 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der VwGH nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des VwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das VwG die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen (Hinweis B 4. August 2016, Ro 2016/21/0013) oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (Hinweis B 16. November 2015, Ro 2015/12/0012).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in Hinblick auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der VwGH nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des VwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das VwG die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen (Hinweis B 4. August 2016, Ro 2016/21/0013) oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (Hinweis B 16. November 2015, Ro 2015/12/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080015.J01Im RIS seit
21.10.2025Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025