RS Vwgh 2025/9/29 Ro 2024/16/0009

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Veröffentlicht am 29.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108 Abs4
VwRallg
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

§ 108 Abs. 4 BAO gilt nicht, wenn oder soweit auf das Einlangen eines Anbringens bei der Abgabenbehörde abgestellt wird.Paragraph 108, Absatz 4, BAO gilt nicht, wenn oder soweit auf das Einlangen eines Anbringens bei der Abgabenbehörde abgestellt wird.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160009.J10

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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