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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §108 Abs4Rechtssatz
§ 108 Abs. 4 BAO gilt nicht, wenn oder soweit auf das Einlangen eines Anbringens bei der Abgabenbehörde abgestellt wird.Paragraph 108, Absatz 4, BAO gilt nicht, wenn oder soweit auf das Einlangen eines Anbringens bei der Abgabenbehörde abgestellt wird.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160009.J10Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025