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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201 Abs1Rechtssatz
Die Frist des § 201 Abs. 2 Z 1 BAO für die Festsetzung der Abgabe beginnt mit Einlangen (Bekanntgabe iSd § 201 Abs. 1 BAO) der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bei der Abgabenbehörde.Die Frist des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO für die Festsetzung der Abgabe beginnt mit Einlangen (Bekanntgabe iSd Paragraph 201, Absatz eins, BAO) der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bei der Abgabenbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160009.J09Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025