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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §201 Abs1Rechtssatz
Aus dem in den Materialen zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (vgl. IA 666/A 21. GP) hervorgehobenen Ziel der Harmonierung der Rechtswirkungen von Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden ist abzuleiten, dass die Durchbrechung der "Quasirechtskraft" der Festsetzung durch Erklärung bei Selbstbemessungsabgaben nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO der Durchbrechung der Rechtskraft im Anwendungsbereich des § 299 Abs. 1 BAO angeglichen werden sollte. Die rechtmäßige Durchbrechung der Rechtskraft des Abgabebescheides nach § 299 Abs. 1 BAO und der "Quasirechtskraft" der Selbstberechnung nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO kann jeweils nur innerhalb eines Jahres mittels Bescheides erfolgen. Im Fall des § 299 Abs. 1 BAO ist für den Beginn der Frist des § 302 Abs. 1 BAO auf die Zustellung an den Abgabepflichtigen abzustellen. Da der Abgabepflichtige die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach § 201 Abs. 1 BAO nicht durch Zustellung (Bekanntgabe iSd § 97 Abs. 1 iVm § 98 Abs. 1 BAO) an die Abgabebehörde vornehmen kann, ist im Sinne der Harmonisierung der Rechtswirkungen auf das Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bei der Abgabenbehörde abzustellen. Mit Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages wird die Selbstbemessung gegenüber der Abgabenbehörde wirksam. In diesem Sinne entspricht das Einlangen bei der Abgabenbehörde der Zustellung eines Abgabenbescheides an den Abgabepflichtigen, durch die der Bescheid wirksam wird (vgl. § 97 Abs. 1 Z 1 BAO; vgl. aus der Rechtsprechung auch etwa VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0023, mwN). Mit Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach § 201 Abs. 1 BAO wird die Abgabenbehörde - wie der Abgabepflichtige im Fall der Zustellung des Abgabenbescheides nach § 299 Abs. 1 BAO - in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Selbstbemessung innerhalb der Fristen des § 201 Abs. 2 Z 1 BAO und des § 302 Abs. 1 BAO zu überprüfen.Aus dem in den Materialen zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz vergleiche IA 666/A 21. Gesetzgebungsperiode hervorgehobenen Ziel der Harmonierung der Rechtswirkungen von Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden ist abzuleiten, dass die Durchbrechung der "Quasirechtskraft" der Festsetzung durch Erklärung bei Selbstbemessungsabgaben nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO der Durchbrechung der Rechtskraft im Anwendungsbereich des Paragraph 299, Absatz eins, BAO angeglichen werden sollte. Die rechtmäßige Durchbrechung der Rechtskraft des Abgabebescheides nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO und der "Quasirechtskraft" der Selbstberechnung nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO kann jeweils nur innerhalb eines Jahres mittels Bescheides erfolgen. Im Fall des Paragraph 299, Absatz eins, BAO ist für den Beginn der Frist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO auf die Zustellung an den Abgabepflichtigen abzustellen. Da der Abgabepflichtige die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO nicht durch Zustellung (Bekanntgabe iSd Paragraph 97, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins, BAO) an die Abgabebehörde vornehmen kann, ist im Sinne der Harmonisierung der Rechtswirkungen auf das Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bei der Abgabenbehörde abzustellen. Mit Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages wird die Selbstbemessung gegenüber der Abgabenbehörde wirksam. In diesem Sinne entspricht das Einlangen bei der Abgabenbehörde der Zustellung eines Abgabenbescheides an den Abgabepflichtigen, durch die der Bescheid wirksam wird vergleiche Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, BAO; vergleiche aus der Rechtsprechung auch etwa VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0023, mwN). Mit Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO wird die Abgabenbehörde - wie der Abgabepflichtige im Fall der Zustellung des Abgabenbescheides nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO - in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Selbstbemessung innerhalb der Fristen des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO und des Paragraph 302, Absatz eins, BAO zu überprüfen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160009.J07Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025