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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201 Abs1Rechtssatz
§ 97 Abs. 1 BAO betrifft die - im Regelfall durch Zustellung nach dem ZustellG vorzunehmende - Bekanntgabe der abgabenbehördlichen Erledigung an den Abgabepflichtigen. § 97 Abs. 1 BAO ist auf eine Bekanntgabe nach § 201 Abs. 1 BAO, die durch den Abgabepflichtigen an die Abgabebehörde erfolgt, daher nicht unmittelbar anwendbar.Paragraph 97, Absatz eins, BAO betrifft die - im Regelfall durch Zustellung nach dem ZustellG vorzunehmende - Bekanntgabe der abgabenbehördlichen Erledigung an den Abgabepflichtigen. Paragraph 97, Absatz eins, BAO ist auf eine Bekanntgabe nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO, die durch den Abgabepflichtigen an die Abgabebehörde erfolgt, daher nicht unmittelbar anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160009.J06Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025