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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §201 Abs1Rechtssatz
Die Vorlage einer Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg nach § 59 Abs. 3 GSpG erfüllt auch die Verpflichtung zur Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages an die Abgabenbehörde nach § 201 Abs. 1 BAO. Dies ist schon aus dem Wortlaut der beiden gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten, die jeweils auf den selbst berechneten Betrag abstellen ("[...] selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt" nach § 201 Abs. 1 BAO und "Abrechnung über die abzuführenden Beträge [...] vorzulegen" nach § 59 Abs. 3 GSpG), zu bejahen. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, eine Verpflichtung zur Vorlage einer Abrechnung selbst berechneter Beträge vorzusehen, ohne dass damit gleichzeitig die - der Selbstberechnung immanente - Bekanntgabe der selbst berechneten Beträge nach § 201 Abs. 1 BAO erfasst sein soll.Die Vorlage einer Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg nach Paragraph 59, Absatz 3, GSpG erfüllt auch die Verpflichtung zur Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages an die Abgabenbehörde nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO. Dies ist schon aus dem Wortlaut der beiden gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten, die jeweils auf den selbst berechneten Betrag abstellen ("[...] selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt" nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO und "Abrechnung über die abzuführenden Beträge [...] vorzulegen" nach Paragraph 59, Absatz 3, GSpG), zu bejahen. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, eine Verpflichtung zur Vorlage einer Abrechnung selbst berechneter Beträge vorzusehen, ohne dass damit gleichzeitig die - der Selbstberechnung immanente - Bekanntgabe der selbst berechneten Beträge nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO erfasst sein soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160009.J05Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025