RS Vwgh 2025/9/29 Ro 2024/16/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
34 Monopole

Norm

BAO §201 Abs1
GSpG 1989 §59 Abs3
VwRallg
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Vorlage einer Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg nach § 59 Abs. 3 GSpG erfüllt auch die Verpflichtung zur Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages an die Abgabenbehörde nach § 201 Abs. 1 BAO. Dies ist schon aus dem Wortlaut der beiden gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten, die jeweils auf den selbst berechneten Betrag abstellen ("[...] selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt" nach § 201 Abs. 1 BAO und "Abrechnung über die abzuführenden Beträge [...] vorzulegen" nach § 59 Abs. 3 GSpG), zu bejahen. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, eine Verpflichtung zur Vorlage einer Abrechnung selbst berechneter Beträge vorzusehen, ohne dass damit gleichzeitig die - der Selbstberechnung immanente - Bekanntgabe der selbst berechneten Beträge nach § 201 Abs. 1 BAO erfasst sein soll.Die Vorlage einer Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg nach Paragraph 59, Absatz 3, GSpG erfüllt auch die Verpflichtung zur Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages an die Abgabenbehörde nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO. Dies ist schon aus dem Wortlaut der beiden gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten, die jeweils auf den selbst berechneten Betrag abstellen ("[...] selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt" nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO und "Abrechnung über die abzuführenden Beträge [...] vorzulegen" nach Paragraph 59, Absatz 3, GSpG), zu bejahen. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, eine Verpflichtung zur Vorlage einer Abrechnung selbst berechneter Beträge vorzusehen, ohne dass damit gleichzeitig die - der Selbstberechnung immanente - Bekanntgabe der selbst berechneten Beträge nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO erfasst sein soll.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160009.J05

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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